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Seit dem 1.
Juli 1968 galt in der DDR ein neues Strafgesetzbuch und
eine neue Strafprozeßordnung. Das Strafgesetzbuch trat an die Stelle des alten deutschen Strafgesetzbuches von 1871,
das in Teilen bis dahin auch in der DDR noch Gültigkeit besass. Mit der Präambel des DDR-Strafgesetzbuches wurde ein deutlicher
Trennungsstrich zwischen DDR und Bundesrepublik gezogen:
"Das
sozialistische Strafgesetzbuch ist Bestandteil des einheitlichen
sozialistischen Rechtssystems der Deutschen Demokratischen Republik. Es
dient im besonderen dem entschiedenen Kampf gegen die verbrecherischen
Anschläge auf den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, die
vom westdeutschen Imperialismus und seinen Verbündeten ausgehen und die
Lebensgrundlagen unseres Volkes bedrohen"
Das neue Strafgesetzbuch wurde massgeblich durch das politische Strafrecht geprägt. Hier war nichts vom Erziehungsgedanken zu spüren. Im Gegenteil: Die Bestimmungen umfaßten ein breites Feld möglicher Straftaten, und der Wortlaut der entsprechenden Paragraphen ließ den Gerichten einen weiten Interpretationsspielraum. Die Strafandrohungen waren drakonisch. Nicht nur die staatliche Ordnung und die Staatsorgane, sondern auch die Gesellschaftsordnung und die Wirtschaft der DDR samt den darin tätigen Personen mit ihren Symbolen und Emblemen wurden durch das Strafrecht geschützt.
Als strafbar galten Verbrechen gegen die "Souveränität der DDR", den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte (§§ 85 bis 95), das ungenehmigte Verlassen der Republik, das je nach Umständen als "staatsfeindlicher Menschenhandel" (§ 105) oder "ungesetzlicher Grenzübertritt" (§ 213) verfolgt werden konnte. Strafbar war auch das Sammeln von "Nachrichten, die geeignet sind, die gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker gerichtete Tätigkeit von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen zu unterstützen" (§ 98).
Bestraft werden konnte ein DDR-Bürger dafür, daß er sich zu "Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die sich eine gegen die staatliche Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtete Tätigkeit zum Ziel setzen, in Kenntnis dieser Ziele oder Tätigkeiten in Verbindung setzt" (§ 219). Straftatbestände wie "Sabotage" (§ 104) oder "staatsfeindliche Hetze" (§ 106) waren so allgemein definiert, daß jede Kritik an den bestehenden Verhältnissen darunter fallen konnte. Die Diskussion über Themen, die den Staats- und Parteiorganen der DDR nicht genehm waren, konnte mit Hilfe des Strafrechts sofort unterbunden werden.
Die auffällige Verschärfung des politischen Strafrechts um die Jahreswende 1967/68 war eine Antwort der DDR-Führung auf "Aufweichungstendenzen im sozialistischen Lager", wie sie sich aus ihrer Sicht 1968 im "Prager Frühling" manifestierten. Sie war auch eine Reaktion auf Ansätze einer westlichen Entspannungspolitik, deren Streben nach "Wandel durch Annäherung" hier Einhalt geboten werden sollte.
Eine erste Gelegenheit zur Handhabung des verschärften politischen Strafrechts bot sich nach dem Einmarsch der Warschauer-Pakt-Staaten in die CSSR am 21. August 1968. Bis zum 29. August registrierte das Ministerium des Innern bereits 1112 Fälle "staatsfeindlicher Hetze" und "Staatsverleumdung". Gemeint waren mit diesen Straftatbeständen Sympathiekundgebungen für den reformorientierten tschechoslowakischen Parteisekretär Alexander Dubcek und sein Politbüro, Losungen an Hauswänden oder Brücken, selbstgefertigte Flugblätter und Unterschriftensammlungen gegen die Intervention. Am 20. November stellte das Ministerium für Staatssicherheit fest, daß bis dahin insgesamt 2129 "feindliche Handlungen", also Proteste gegen den Einmarsch in die »CSSR, begangen worden seien. In den meisten Fällen waren jüngere Arbeiter daran beteiligt. Im Oktober begannen die ersten Strafverfahren wegen "staatsfeindlicher Hetze" (§ 106 StGB). Die Strafen fielen im Vergleich zur Strafandrohung im Gesetzbuch relativ milde aus oder wurden zurückgenommen, vor allem dann, wenn westliche Medien über die Verfahren berichteten. Weniger bekannte "Staatsfeinde" mußten ihre Strafen aber absitzen. Viele der wegen "staatsfeindlicher Aktivitäten" Festgenommenen wurden zwar freigelassen, danach aber vom Staatssicherheitsdienst dauerhaft observiert und schikaniert.
Die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta
Limbach, schrieb über die gesetzliche Verfasstheit der DDR in ihrem Artikel
"Recht und Unrecht in der Justiz der DDR", in: Zeitschrift für
Rechtspolitik 5/1992, S. 170 f.
folgendes:
Eine
wesentliche Ursache für den Untergang der DDR war der Vertrauensverlust
ihrer Justiz. Recht und Gesetz waren zu Instrumenten einer staatlich
verordneten totalitären Ideologie degradiert worden. Auch Richter,
Richterinnen und Staatsanwälte hatten sich zuvorderst an der
sozialistischen Gesetzlichkeit zu orientieren. Das galt nicht nur für
das Strafrecht und die Strafrechtspflege. Wenngleich die Tätigkeiten in
diesem Bereich in besonderem Maße darauf abzielte, durch
unverhältnismäßige Härte politisch Andersdenkende einzuschüchtern und
die Herrschaft des SED-Regimes zu sichern.
Die Zwangsadoption
und die Rechtlosigkeit der Lehrer, die wegen eines Ausreiseantrages
gekündigt worden waren, belegen die politische Indienstnahme auch der
Gerichtsbarkeit in Familien- und Arbeitssachen. Ein
verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber dem Tun und Lassen der
Behörden war in der DDR bis in das Jahr 1988 nicht einmal in Ansätzen
vorhanden.
Gleichwohl wäre es unangemessen, das gesamte
Rechtswesen der DDR mit dem Etikett des Unrechtsstaates zu belegen. Es
gab in allen Bereichen der alltäglichen Rechtspflege Tätigkeiten, die
unbeeinflußt von der Staatsideologie ähnlich wie im
bundesrepublikanischen Rechtswesen ausgeübt worden sind. Nicht zu
verkennen ist auch das Bemühen in der ehemaligen DDR, die Gesetze in
einfacher und verständlicher Weise zu formulieren. Auch verdienen die
Versuche, Alternativen zum gerichtlichen Verfahren auszubilden,
durchaus das kritische Interesse.
Ich betone dies [...], um dem
Vorwurf vorzubeugen, daß ich die jüngste deutsche Rechtsgeschichte nur
durch die schwarz-weiße Brille betrachte. [...]
Drei Wege eröffnen sich für das Bemühen, Justizunrecht wiedergutzumachen und zu ahnden:
Die
Aufmerksamkeit gilt zunächst den Justizopfern und ihrem Anspruch,
rehabilitiert zu werden. Politisch motivierte und in ihrer Rechtsfolge
grob unverhältnismäßige Urteile sind aufzuheben oder zu korrigieren.
Der erlittene Freiheitsentzug und Gesundheitsschaden sind zu
entschädigen. Zum zweiten geht es um die strafrechtliche Ahndung des
Mißbrauchs von Rechtsformen durch das Justizpersonal. Hier geht es zum
Beispiel um den Vorwurf der Rechtsbeugung und der Freiheitsberaubung.
Zum dritten ist die Frage zu beantworten, ob die Richterinnen und
Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die dem DDR-Regime
gedient haben, wieder an ihre Arbeitsplätze zurückkehren oder an diesen
verbleiben dürfen.
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