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Was uns wichtig ist...

 Kurz vor dem 54. Jahrestag des Volksaufstandes vom 17. Juni 1953, bei dem über eine Million Bürger der DDR für Demokratie und gegen das stalinistische Regime Zivilcourage zeigten, beschloss die Regierungskoalition am 13. Juni 2007 im  Bundestag: das 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, Der wesentliche Gesetzesinhalt ist eine Opferpension für die Verfolgten und politisch Inhaftierten der SBZ/ DDR-Diktatur. Es ist eine beschämende Tatsache das unsere Demokratie den Begehren von Mitverantwortlichen und Mittätern der "Diktatur des Proletariats" bisher eher nachkam als einen Schadensausgleich für deren Opfer zu schaffen. Dies soll sich durch die Novellierung des SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes  durch die CDU/SPD Gesetzesinitiative ändern.

Die fortdauernde Verletzung des Gleicheitsgrundsatzes unseres Grundgesetzes soll damit beseitigt werden: Täter der DDR-Diktatur sollen nicht mehr besser gestellt werden als deren Opfer.

So wurde die Gesetzesnovelle mit der Opferpension vom Bundesrat am 06. Juli 2007 bestätigt und wird nach der voraussichtlichen Unterschrift des Bundespräsidenten zum September 2007 veröffentlicht und Rechtskraft erhalten.

Leider ist das Gesetz nur ein erster richtiger Schritt zur notwendigen Regulierung und Schadensminderung für Betroffene und Opfer. Wesentliche Fragen regelt das neue Gesetz noch nicht. Wir erinnern an dieser Stelle an unsere Bemerkungen von 2006 hierzu: Die Anerkennung gesundheitlicher Haftfolgeschäden soll erleichtert werden, bedürftige Haftopfer sollen über aufgestockte Mittel der Häftlingshilfestiftung (Stiftung HHG)  verfügen können und - dies ist eine wesentliche Forderung des Dachverbandes UOKG, der SBZ/ SED- Opfer - es soll eine sozial abgestufte Opferpension geben. Der bisherige Entwurf, der sogenannte Nooke-Entwurf, soll damit zu Gunsten einer SPD/CDU -Initiative aufgegeben werden und einem Konsens weichen.

Das Gesetz bleibt hinter diesen Erwartungen zurück. Zudem fehlen bestimmte Opfergruppen gänzlich (z.B. verfolgte Schüler, Zwangsausgesiedelte, Zersetzungsopfer). Aus diesem Grund setzt sich der Dachverband der politisch Verfolgten UOKG (Union der Opfer Kommunistischer Gewaltherrschaft) in intensiven Gesprächen mit den verantwortlichen Gremien für eine nachhaltige und realitätskonforme Verbesserung des 3.SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes ein.  Zudem liegt eine Petition mit über 1000 Unterstützern dem Bundestag vor, siehe:

http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=381

Auf dieser Seite werden wir Sie zukünftig über alle wesentlichen Aktualitäten informieren - bitte schauen Sie regelmässig unseren aktualisierten Index durch.

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Ihr
Team Stasiopfer

Eine Erläuterung zur Opferpension (auch Opferrente genannt) gibt das MdB Andrea Vosshoff (CDU)

Wer erhält die Opferpension?


Anspruch auf Erhalt der Opferpension in Höhe von 250 Euro haben auf dem Gebiet der ehemaligen DDR politisch Verfolgte, die rechtsstaatswidrig eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Wer sind politisch Verfolgte?

Ehemalige politische Häftlinge, die in der Zeit vom 08.05.1945 bis 02.10.1990 durch ein Strafgericht auf dem Gebiet der ehemaligen SBZ/DDR verurteilt worden sind haben unter den genannten Voraussetzungen Anspruch auf die besondere Zuwendung. Das sind zum einen solche Personen, die eine politische Straftat begangen haben, in der Regel ungesetzlicher Grenzübertritt, staatsfeindliche Hetze, staatsfeindlicher Menschenhandel, landesverräterische Nachrichtenübermittlung. Zum anderen betrifft es aber auch Personen mit so genannten Übermaßverurteilungen, also Verurteilungen, bei denen die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zur zu Grunde liegenden Tat stehen.

Außerdem begünstigt sind Betroffene von außergerichtlichen Entscheidungen, die mit Freiheitsentzug verbunden waren. Darunter fallen Personen, die rechtsstaatswidrig in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden sind, wenn die Einweisung der politischen Verfolgung oder sonstigen sachfremden Zwecken gedient hat. Aber auch Personen, die rechtsstaatswidrig unter haftähnlichen Bedingungen leben oder Zwangsarbeit leisten mussten, bspw. in DDR-Jugendwerkhöfen oder in Workuta/Sibirien, sind davon erfasst.

Keine Leistung erhält, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

Wann liegt eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage vor?

In seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist der Betroffene, wenn er bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Es kommt nur auf das Einkommen des Antragstellers an.

Die Einkommensgrenze liegt dabei bei Alleinstehenden bei derzeit 1.035 Euro monatlich und bei Verheirateten oder in Partnerschaft Lebenden bei 1.380 Euro, wobei das Einkommen des Ehegatten/Partners unberücksichtigt bleibt.

Überschreitet das Einkommen die Grenze um einen Betrag, der geringer ist als 250 Euro, so erhält der Berechtigte den Differenzbetrag.

Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben, unabhängig vom Alter des Betroffenen, Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit oder vergleichbare Leistungen unberücksichtigt.

Zum Einkommen zählen u.a. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit, Land-und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung) nach Abzug der Ausgaben, die zu ihrer Erzielung notwendig waren (z.B. Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Versicherungsbeiträge, Beiträge für staatlich geförderte Altersvorsorge).

Kein Einkommen in diesem Sinne sind beispielsweise Leistungen nach SBG XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen), Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Anwendungsgesetzen, Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, festgelegte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (die vermögenswirksam angelegten Lohn- oder Gehaltsteile des Arbeitnehmers sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören dagegen zum Einkommen).

Wie erhält man die Opferpension?

Die Opferpension wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Die Antragstellung ist unbefristet möglich. Das heißt, potentiell Berechtigte, die für sich selbst entscheiden, einen Antrag zunächst nicht zu stellen, etwa weil ihr Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit über der Einkommensgrenze liegt, können das jederzeit tun, wenn sie Rente beziehen.

Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung eines deutschen Gerichtes oder einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes. Zu diesen Entscheidungen gehören auch Rehabilitierungs- und Kassationsentscheidungen nach dem DDR-Rehabilitierungsrecht, die in der Zeit von Anfang 1990 bis zum Inkrafttreten des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen sind.

Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage wird einmalig bei Stellung des Erstantrags geprüft. Der Berechtigte ist danach verpflichtet, Einkommensänderungen mitzuteilen.

Die Zuwendung bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt, ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung ist steuerfrei.

Zuständig für die Gewährung der Leistung sind die Landesjustizverwaltungen, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist bzw. die von den Landesregierungen noch zu bestimmenden Stellen. Die Gewährung der Leistung ist nicht an einen Wohnsitz im Inland geknüpft.


BITTEN WENDEN SIE SICH AN FOLGENDE ZUSTÄNDIGEN STELLEN 

 Für die Opferpension (auch Opferrente genannt) sind folgende staatlichen Stellen in den einzelnen Bundesländern zuständig:

Bayern

Legt der Antragsteller eine Bescheinigung nach Paragraph 10 Absatz 4 des Häftlinghilfegesetzes vor, sind ausschließlich folgende Ausgleichsämter zuständig, wenn er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:

Regierung von Oberbayern
Ausgleichsamt
Schwanthalerstr. 40
80336 München
Telefon: 089-5167 - 0

Regierung von Niederbayern
Ausgleichsamt
Östlicher Stadtgraben 30
94469 Deggendorf
Telefon: 0991-360 3400

Regierung der Oberpfalz
Ausgleichsamt
Emmeramsplatz 8
93039 Regensburg
Telefon: 0941 - 5680 - 0

Regierung von Oberfranken
Ausgleichsamt
Dr.- Franz-Str. 1
95445 Bayreuth
Telefon: 0921 - 4601 - 0

Regierung von Mittelfranken
Ausgleichsamt
Marienstr. 21
90402 Nürnberg
Telefon: 0911- 2352 - 0

Regierung von Unterfranken
Ausgleichsamt
Stephanstr. 2
97070 Würzburg
Telefon: 0931 - 380 - 00

Regierung von Schwaben
Ausgleichsamt
Karlstr. 2
86150 Augsburg
Telefon: 0821-327-01
Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de


Berlin

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Referat II D/2000
Marienfelder Allee 66-80
12277 Berlin
KundenCenter des LAGeSo
Albrecht-Achilles-Str. 62
10709 Berlin
Telefon: 030 - 9012 64 64

Kundencenter des LAGeSo im Infoppoint
Sächsische Str. 28
10707 Berlin
Telefon 0303- 9012 8988 oder -8989
Internet: www.lageso.berlin.de

Brandenburg

(Zuständig für alle von einem Brandenburger Gericht strafrechtlich Rehabilitierte)

Landgerichts Cottbus
Gerichtsstraße 3-4
03046 Cottbus
Telefon: 0355 - 6 37 - 10

Landgerichts Frankfurt / Oder
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt/Oder
Telefon: 0335 - 3 66 - 0

Landgericht Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 32
14469 Potsdam
Telefon: 0331 28 86 - 0

Berechtigte mit Bescheinigung nach Paragraph 10 Absatz 4 des Häftlingsgesetz wenden sich an:

Landesamt für Soziales und Versorgung
Landesvertriebenen- und Aussiedleramt
Zittauer Straße 18
03046 Cottbus
Telefon: 0355 - 2893 - 600
Internet: www.mdj.brandenburg.de

 
Bremen

Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales des Landes Bremen
Referat Zuwanderungsangelegenheiten und Integrationspolitik
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Telefon: 0421 - 361 0
Internet: www.soziales.bremen.de


Hamburg

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Vertriebenenamt Hamburg
Adolph-Schönfelder-Str. 5
22083 Hamburg
Telefon: 0428 - 63 72 41
Internet: www.versorgungsamt.hamburg.de


Hessen

Regierungspräsidium Darmstadt
64278 Darmstadt
Telefon: 06151 - 12 0
www.rp-darmstadt.hessen.de

Regierungspräsidium Gießen
Postfach: 10 08 51
35338 Gießen
Telefon: 0641 - 303 0
Internet:www.rp-giessen.de

Regierungspräsidium Kassel
34112 Kassel
Telefon: 0561 - 106 0
Internet: www.rp-kassel.de


Mecklenburg-Vorpommern

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
19048 Schwerin
Telefon: 0385 - 588 3463 bis -67
Internet: www.jm.mv-regierung.de


Niedersachsen

Auszahlung über die Landkreise, kreisfreien und die großen selbständigen Städte. Nähere Auskünfte gibt es bei diesem Ministerium:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Lavesallee 6
30169 Hannover
Telefon: 0511 - 120-4768
Internet: www.mi.niedersachsen.de


Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster sind zuständig.

Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Telefon: 0211-8618 0
Internet: www.mgffi.nrw.de


Rheinland-Pfalz

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
Postfach 13 20
54203 Trier
Telefon: 0651 - 9494 0
Internet: www.add.rlp.de


Saarland

Stadtverband Saarbrücken und die Landkreise Saarlouis, Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarpfalz-Kreis und St. Wendel als örtliche Träger der Sozialhilfe.


Sachsen

Regierungspräsidium Chemnitz
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 - 532 0
Internet: www.rpc.sachsen.de


Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Willy-Lohmann-Straße 7
06114 Halle
Telefon: 0345 - 5276 0 (für Rehabilitierte des Bezirks- oder Landgerichts Halle)
Telefon: 0391 - 627-3000 (für Berechtigte nach §10; 4 Häftlingshilfegesetz)
Internet: www.sachsen-anhalt.de/LPSA


Schleswig-Holstein

Landesamt für Soziale Dienste
Außenstelle Kiel
Gartenstr. 7
24103 Kiel
Telefon: 0431 - 9827 2501 oder 2505
Internet: www.schleswig-holstein.de/LASD
Internet: www.schleswig-holstein.de/MSGF



Thüringen

Landesamt für Soziales und Familie
Abteilung Soziales, Betreuung und Rehabilitierung
Charlottenstraße 2
98617 Meiningen
Telefon: 0 36 93 - 460 0
Internet: www.thueringen.de/de/tmsfg 

 

Sollten Sie evtl. Änderungen der Zuständigkeiten kennen, mailen Sie uns diese bitte, vielen Dank! 

 
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