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Rehabilitierung von SED-Unrecht - Gesundheitliche Schädigungen PDF  | Drucken |

Rehabilitierung von SED-Unrecht - Gesundheitliche Schädigungen

Am 30.11.2005 fand in Dresden eine Veranstaltung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales statt in der Opferverbände, Gutachter und sämtliche zuständigen Institutionen des Freistaates Sachsen über den Stand und die Probleme im Zusammenhang mit der Rehabilitation von Opfern der SBZ/ SED-Diktatur informierten.


Rehabilitierung von SED-Unrecht
Gesundheitliche Schädigung – Verfahren zur Anerkennung beim Versorgungsamt

Rehabilitierung ist ein zweistufiges Verfahren

Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen ist ein zweistufiges Verfahren. Im ersten Schritt erfolgt die Rehabilitierung der Opfer durch Aufhebung des rechtsstaatswidrigen Urteils oder der Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme. In einer zweiten Stufe erfolgt auch eine Entschädigung für die durch die Unrechtsmaßnahmen erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. § 2 Abs. 1 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und § 3 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) sprechen dabei wortgleich von „Folgeansprüchen nach Maßgabe dieses Gesetzes.“

Folgeansprüche bei Gesundheitsschäden werden in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes entschädigt

Sowohl das strafrechtliche als auch das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz verweisen bezüglich der Folgeansprüche bei Gesundheitsschäden auf das Bundesversorgungsgesetz. Nach § 21 Abs. 1 StrRehaG erhält ein „(...) Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, (...) wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.“ Gleiches gilt nach § 3 VwRehaG für einen Betroffenen, der infolge einer Maßnahme nach § 1 VwRehaG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Die Kausalität zwischen Unrechtsmaßnahme und Gesundheitsschaden ist erforderlich

§ 21 StrRehaG ebenso wie in § 3 VwRehaG normieren einen erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Haft und Gesundheitsstörung. Versorgungsrechtlich ist dabei der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs in doppelter Weise zu führen: sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität muss gegeben sein.
Glaubhaftmachung und Anscheinsbeweis sind zulässig

Neben der Glaubhaftmachung kann im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf den Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden, um das schädigende Ereignis nachzuweisen.

Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ist ausreichend

Für die Anerkennung des Kausalzusammenhanges genügt die Wahrscheinlichkeit. § 21 Abs. 5 Satz 1 StrRehaG und § 3 Abs. 5 Satz 1 VwRehaG geben wortgleich die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG wieder: „Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges.“ Die Verwaltungsvorschrift Nr. 9 zu § 1 BVG konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff Wahrscheinlichkeit: „Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinischwissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht.“
Wahrscheinlichkeit ist mehr als Möglichkeit

Die medizinische Begutachtungsrichtlinie, die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) erläutern, was medizinisch unter Wahrscheinlichkeit zu verstehen ist. „... Grundlage für die medizinische Beurteilung (...) die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese (sind). Es genügt nicht, dass ein einzelner Wissenschaftler eine Arbeitshypothese aufgestellt oder einen Erklärungsversuch unternommen hat. Es kommt auch nicht allein auf die subjektive Auffassung des beurteilenden Arztes an.

(...) Die Tatsache, dass z.B. ein Soldat beim Eintritt in den Dienst gesund gewesen, dass er den Einflüssen des Dienstes ausgesetzt gewesen, dass eine Krankheit während der Dienstzeit entstanden oder hervorgetreten ist, reicht für die Annahme einer Schädigungsfolge nicht aus. Es muss vielmehr der ungünstige Einfluss einer bestimmten Dienstverrichtung oder allgemeiner dienstlicher Verhältnisse auf die Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit dargetan werden, da Krankheiten aller Art, insbesondere innere Leiden, zu jeder Zeit auch ohne wesentliche Mitwirkung eines schädigenden Vorgangs entstehen können.

(4) Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist.(...)“(Nummer 38 der AHP)
Ungewissheit über die Entstehung bestimmter Erkrankungen -  „Kannversorgung“

Kann eine medizinische Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht begründet werden, weil über ein bestimmtes Leiden Ungewissheit in der medizinischen Lehrmeinung besteht – hier handelt es sich nicht um das Problem der Kausalität im Einzelfall, sondern um ein generelles Kausalitätsproblem –, so kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die sogenannte „Kannversorgung“ gewährt werden. Eine Zusammenstellung der entsprechenden Krankheitsbilder ist in den AHP Nr. 39 aufgeführt.

Mitverursachung – die Theorie der wesentlichen Bedingungen hilft, bei mehreren Ursachen zu einer sachgerechten Kausalitätsbeurteilung zu finden

Die Theorie der wesentlichen Bedingung ist ein weiteres wichtiges Element für eine sachgerechte Beurteilung von Schädigungsfolgen. Insbesondere dann, wenn mehrere Faktoren vorhanden sind, die zu einer bestimmten Gesundheitsschädigung beigetragen haben können, greift die Theorie der wesentlichen Bedingungen. Ursächlich für den Eintritt eines Ereignisses ist eine Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Theorie der wesentlichen Bedingung kommt dabei auch hinsichtlich der Bewertung medizinischer Ursachen zur Anwendung. Für gesundheitliche Schäden infolge politischer Haft bedeutet dies, dass es ausreicht, wenn die Schädigung mindestens gleichwertige Bedingung für diejetzt vorliegende Gesundheitsstörung ist, sie muss nicht alleinige Ursache sein.

Zahlen und Fakten

Anträge insgesamt:

Insgesamt haben seit 1992 nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem StrRehaG und dem VwRehaG 2.801 Person Anträge gestellt, wovon 2.084 Anträge von Betroffenen und 717 Anträge von Hinterbliebenen gestellt wurden.

Anerkennungsquoten Beschädigtenversorgung:

Im aktuellen Bestand sind zur Zeit 1.487 Anträge erfasst. Hier ist zum einen berücksichtigt, dass sich Anträge auf sonstige Weise, z.B. durch Antragsrücknahme – also ohne Verwaltungsentscheidung – erledigen und zum zweiten auch Beschädigte verziehen oder sterben. Von diesen 1.487 aktuellen Anträgen sind 382 Anträge anerkannt, was einer Quote von 25,7 % entspricht.

Anerkennungsquote aus aktuellem Bestand zu Anträgen (Stand 31.10.2005)


Beschädigte

HHG

StrRehaG

VwRehaG

Gesamt

Anträge ges.

1038

 

949

 

97

 

2084

 

sonstige Erledigungen

323

 

96

 

10

 

429

 

Wegfälle <25

30

 

12

 

0

 

42

 

Wegfälle >25

95

 

31

 

0

 

126

 

Anträge

590

 

810

 

87

 

1487

 

Bewilligung <25

81

13,73%

77

9,51%

3

3,45%

161

10,83%

Bewilligung >25

97

16,44%

115

14,20%

9

10,34%

221

14,86%

Bewilligung ges.

178

30,17%

192

23,70%

12

13,79%

382

25,69%



Berücksichtigt man alle bisher getroffenen Entscheidungen, so konnten insgesamt 1/3 aller Anträge positiv entschieden werden.

Anerkennungsquote aus allen Anerkennungsentscheidungen zu Anträgen


Beschädigte

HHG

StrRehaG

VwRehaG

Gesamt

Anträge ./. Sonst. Erld.

715

 

853

 

87

 

1655

 

Bewilligung <25

111

15,52%

89

10,43%

3

3,45%

203

12,27%

Bewilligung >25

192

26,85%

146

17,12%

9

10,34%

347

20,97%

Bewilligungen ges.

303

42,38%

235

27,55%

12

13,79%

550

33,23%



Überprüfungsaktion:

Im Freistaat Sachsen wurden auf Anregung des Bundesministeriums und infolge der Änderung der Anhaltspunkte bei posttraumatischen Belastungsstörungen insgesamt 1.798 Akten einer erneuten Überprüfung zugeführt, wovon 1.247 Fälle die Beschädigtenversorgung betrafen. Im Rahmen unserer Überprüfungsaktion erfolgte bei psychischen Haftfolgeschäden die Zusammenarbeit mit der TU Dresden, Herrn Prof. Dr. Dr. Maercker, welcher alle Zweifelsfälle nochmals begutachtet hat. Für 34 Antragsteller führte die Überprüfungsaktion zu einer erstmaligen Anerkennung von Schädigungsfolgen, 25 Antragsteller erhielten im Ergebnis der Überprüfungsaktion eine Versorgungsrente.

Bei insgesamt 1.798 überprüften Fällen konnte somit in ca. 3 % der Fälle für die Antragsteller durch die Überprüfungsaktion eine günstigere Entscheidung herbeigeführt werden. Wenn somit im Einzelfall günstigere Entscheidungen möglich waren, so zeigt die Auswertung der Überprüfungsaktion jedoch auch, dass die Entscheidungen der Versorgungsverwaltung bereits vor der Änderung der Anhaltspunkte in äußerster Ausnutzung der Entscheidungsspielräume getroffen wurden, so dass aufgrund der Änderung der medizinischen Begutachtungsrichtlinien nur noch in wenigen Fällen eine Änderung der Entscheidung zugunsten der Betroffenen erfolgen konnte.

Klageergebnisse im StrRehaG:

Von der Möglichkeit, Klage zum Sozialgericht zu erheben, haben bei insgesamt 950 getroffenen Entscheidungen im StrRehaG 77 Betroffene und Hinterbliebene Gebrauch gemacht. Dies entspricht einer Klagequote von 8,11 %.

Bezogen auf die getroffenen Entscheidungen heißt dies, dass in lediglich 1,9 % der Fälle die Gerichte eine ganz oder teilweise günstigere Entscheidung für den Kläger herbeiführen konnten.

Die Entscheidungen der Versorgungsverwaltung sind in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Sozialgerichten als rechtmäßig beurteilt worden.

Diese Ausarbeitung wurde im Rahmen der Veranstaltung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales, am 30.11.2005 vom Leiter des Landesversorgungsamtes, Herrn Klaus Bemmann-Ender referiert.
 
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