Zur Umsetzung des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR, bestimmten die Bundesländer die jeweils zuständigen Landesbehörden zur Beantragung der Opferpension (Besondere Zuwendung nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes). Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Landesbehörde, die für Ihren aktuellen Hauptwohnsitz zuständig ist.
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